Corona
Bitte informieren Sie sich über akuelle Corona Regeln und Verordnungen auf folgenden Seiten:
https://www.eisenhuettenstadt.de/
https://www.landkreis-oder-spree.de/
https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html
Aktualisierung vom 09.01.2021
Die Krippen und Kindergärten bleiben geöffnet.
Es wird allen Eltern dringend nahegelegt, soweit möglich ihre Kinder Zuhause zu betreuen.
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sollen jedoch geschlossen werden, wenn es das regionale Infektionsgeschehen erfordert. Nach der neuen Verordnung gilt dafür eine Inzidenz von 300 Neu-Infektionen pro 100.000 Einwohner
7-Tage-Inzidenz im Landkreis Oder Spree Stand 09.01.2021 291,4.
Aktualisierung vom 04.01.2021
Alle Angebote der Kindertagesbetreuung für Kinder im Vorschulalter bleiben grundsätzlich geöffnet: Krippe, Kindergarten, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote.
Es wird allen Eltern dringend nahegelegt, soweit möglich ihre Kinder Zuhause zu betreuen.
Alle Kinder im Vorschulalter werden in Kindertagesbetreuung weiterhin bedarfsgerecht nach § 1 Kita-Gesetz betreut,
wenn sie nicht infektiös sind oder unter Quarantäne stehen.
https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html
Aktualisierung vom 15.12.2020
Notbetreuung in den kommunalen Kitas in Eisenhüttenstadt ab 16.12.20
Aktualisierung vom 15.10.2020
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_umgv
Aktualisierung vom 16.08.2020
Neue Umgangsverordnung 11.08.2020
Aktualisierung vom 15.06.2020
Neue Umgangsverordnung gültig bis 16.08.2020
Aktualisierung vom 27.05.2020
Aktualisierung vom 19.05.2020
Pressemitteilung des Bildungsministeriums
Aktualisierung vom 12.05.2020
Pressemitteilung des Bildungsministeriums (anklicken-Dokument hinterlegt)
Aktualisierung vom 11.05.2020
Corona Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020 (anklicken-Dokument hinterlegt)
Eine gesonderte Allgemeinverfügung für den Landkreis Oder-Spree wird nicht erlassen. Somit gelten die Regelungen der Eindämmungsverordnung als verbindliche Grundlage zur weiteren Umsetzung der Kita-Notfallbetreuung.
Aktualisierung vom 04.05.2020
Liebe Eltern!
Morgen steht für alle Kinder, die derzeit unsere Kita nicht besuchen dürfen, eine Tüte mit einer Überraschung und Bastelidee zum Muttertag und Vatertag vorm Eingang. Viel Spaß damit wünschen die Erzieherinnen der Kita Pustblume
Aktualisierung vom 28.04.2020
Materialien für Vorschulkinder zum Download
Aktualisierung vom 22.04.2020
Häufige Fragen zur Kita-Notfallbetreuung (anklicken-Dokument hinterlegt)
Aktualisierung vom 20.04.2020
1. Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung erhält folgende Fassung
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen wird mit Wirkung vom 18. März 2020 bis zum 26. April 2020 untersagt.
Aktualisierung vom 15.04.2020
- Corona Geschichte für Kinder gegen die Angst
- Pusteblume-Fingerspiele
- Warum sind Löwenzahnblüten gelb?
- Bastelanleitung
Bei Fragen zur Kindernotfallbetreuung wenden Sie sich bitte telefonisch an die Kinderservicestelle der Stadt Eisenhüttenstadt.
Ansprechpartner: Frau Erdmann, Tel.-Nr. (03364) 566-119.
Die Anträge zur Kindernotfallbetreuung finden Sie auf der Homepage der Stadt Eisenhüttenstadt unter: www.eisenhuettenstadt.de
Die Unterlagen können Sie ebenfalls bei Ihrer/Ihrem Einrichtungsleiterin/-leiter abholen bzw. abgeben.
Aktualisierung vom 29.03.2020
Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“):
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im Gesundheitsbereich,
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in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
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im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
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der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
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für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch. Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.
Wegen der weiteren Ausbreitung des Coronavirus ist in Brandenburg ab Mittwoch, 18. März 2020, bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020, der Betrieb von Kitas untersagt.
Es findet nur eine Notbetreuung statt.
Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden der Inhaber des Sorgerechts, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können. Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird. Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:
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im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
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Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung, ·
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Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
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Rechtspflege,
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Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
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Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
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Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
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in der fortgeführten Kindertagesbetreuung